Erwerbsunfähigkeit einfach erklärt (Definition)
Es wird zwischen zwei Arten von Erwerbsunfähigkeit unterschieden, der vollen und der teilweisen Erwerbsminderung.
- Bei der vollen Erwerbsunfähigkeit ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
- Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die die tägliche Arbeitszeit zwar noch mindestens drei, aber nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich beträgt.
Die Krankheit oder Behinderung kann in beiden Fällen den Körper-, Geistes- oder Seelenzustand betreffen.
Bei einer Erwerbsminderung können die Mitglieder der gesetzlichen Rentenkasse einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit, Pflichtbeiträge etc.) erfüllen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 50 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente bei Erwerbsminderung wird bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze bezahlt, denn ab diesen Zeitpunkt greift die übliche Altersrente.
Sonderrecht für vor 1961 Geborene: Diese Versicherten erhalten die Erwerbsminderungsrente, sobald sie nicht mehr in der Lage sind ihren Beruf auszuüben. Die Erwerbsminderung bzw. Arbeitsstunden spielen hier keine Rolle.
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